Studium: Anfechtung einer Prüfung / Prüfungsergebnis

Disclaimer: Dies ist keine Rechtsberatung. Wenn du den Drittversuch nicht bestanden hast, solltest du dir lieber einen Anwalt suchen, der kann dich besser beraten und vertreten.

Jeder Student kennt das. Im Laufe des Studiums geht mal eine Prüfung daneben, das kann heißen, dass man selbst nicht ausreichend darauf vorbereitet ist, aber auch, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist. Das Ergebnis kann ganz verschieden sein, muss aber auch noch nicht mal feststehen, aber man bleibt der Ansicht, dass hier etwas komisches passiert ist.

Ganz wichtig ist, dass der Studierende die Pflicht hat mitzuwirken. D.h. sie muss Missstände anzeigen, idealerweise bereits der Aufsicht in schriftlichen Prüfungen oder dem Prüfer in mündlichen. Die Aufsicht hat dann die Möglichkeit den Missstand aus der Welt zu schaffen, bspw. indem sie von sich aus eine Schreibzeitverlängerung gibt, oder Fenster verschließt (bspw. bei Baulärm vor dem Prüfungsraum).

Der Mangel wurde aber nicht gänzlich beseitigt und so ganz wird man das Gefühl nicht los, dass das Prüfungsverfahren mangelhaft ist. Jetzt sollte ein Antrag an den Prüfungsausschuss geschrieben werden. Zum Einen gilt auch nach der Prüfung noch die Mitwirkungspflicht, manche Prüfungsausschüsse stellen sich bspw. quer, wenn die Ergebnisse bereits veröffentlicht sind.

Ein Antrag im Verwaltungsrecht (eine Universität fällt da rein) ist grundsätzlich formlos möglich. Auch wenn die Universität Formulare anbieten sollte, kann ein Antrag theoretisch auf einem Stück Toilettenpapier gestellt werden. Ich empfehle euch allerdings einen Brief aufzusetzen, in dem ihr neben Kontaktinformationen, Matrikelnummer, Studiengang und Studienordnungsversion, euer Anliegen klar formuliert und idealerweise eine Begründung oder eine Beschreibung eurer Sicht formuliert. Die Amtssprache ist Deutsch (§23 Abs. 1).

Das Prüfungsverfahren ist im Gesamten ein Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt (bzw. genauer gegen das Ergebnis eines Verwaltungsakt) kann man "klagen" (hier erstmal außergerichtlich). Der Verwaltungsakt beginnt mit der Anmeldung zur Prüfung, und endet mit dem Bestehen der Prüfung oder dem entgültig nicht Bestehen der Prüfung. Manche Universitäten erlauben den Rücktritt von einer Prüfung vorher (bspw. bis 7 Tagen vor dem Termin ohne Grund, danach mit trifftigem Grund), und beenden daraufhin den Verwaltungsakt, wenn ihr nicht durchgefallen seid. Also ihr meldet euch zum ersten Mal zur Prüfung an, meldet euch vorher wieder ab (entweder mit oder ohne Grund gemäß den Fristen aus der Studienordnung), dann zählt das als hättet ihr euch nie angemeldet.

Der Bescheid über das Nicht-Bestehen einer Prüfung enthält grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die ist dafür da euch darauf hinzuweisen, dass ihr gegen den Bescheid widersprechen könnt, bspw. wenn ihr neue Informationen habt oder glaubt zu Unrecht durch die Prüfung durchgefallen zu sein.

Krankheit

Ein wichtiger Grund ist die Krankheit bei einer Prüfung. Seht ihr euch nicht in der Lage zu einer Prüfung anzutreten, weil ihr krank seid, müsst ihr einen Arzt aufsuchen und meist von ihr ein Formular ausfüllen lassen, was von der Universität gestellt wird. Manche Universitäten erlauben aber auch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die gestellten Formulare enthalten zu meist Informationen über euren Gesundheitszustand, datenschutzrechtliche Debatten solltet ihr aber nicht führen, wenn ihr wegen Krankheit von einer Prüfung zurücktreten wollt.

Das Formular muss zusammen mit einem Antrag auf Rücktritt von der Prüfung unverzüglich an das zuständige Prüfungsamt. Unverzüglich heißt dabei aber nicht "innerhalb von 3 Tagen", sondern ohne schuldhaftes Verzögern. Solltet ihr euch bspw. ein Bein gebrochen haben oder im Krankenhaus liegen, reicht das Einreichen auch dann, wenn ihr gesundheitlich wieder in der Lage dazu seid. Alternativ könnt ihr den Antrag auch per Post verschicken. Vorrang während ihr krank seid hat allerdings, dass ihr wieder gesund werdet.

Ihr könnt auch während einer Prüfung von der Prüfung zurücktreten, bspw. weil ihr erst mit leichten Kopfschmerzen gekommen seid, und dann merkt, dass die Kopfschmerzen schlimmer werden und ihr euch nicht (mehr) konzentrieren könnt. Solltet ihr das merken, sagt spätestens zur Abgabe der Klausur der Aufsicht bescheid und geht unverzüglich zum Arzt um den obigen Antrag am Prüfungsamt zu stellen.

Beschwerde nach der Prüfung

Man kann sich aus vielerlei Gründen nach der Prüfung beschweren. Neben der Befangenheit der Prüfer oder der Prüferbestellung auch über Aufgaben oder den Ablauf der Prüfung. Werden beispielsweise wichtige Information nur an die Tafel geschrieben, ohne explizit darauf hinzuweisen, könnte darin ein Widerspruchsgrund liegen. Interessant wird es auch dann, wenn einige Fragen in der Prüfung vorkommen, die durch die Modulbeschreibung nicht gedeckt sind. Besteht ein Teil der Prüfung bspw. daraus Threads anwenden zu können, obwohl diese nicht in der Modulbeschreibung auftauchen, sehe ich das als gravierenden Mangel an. Die Modulbeschreibungen sind bindend, eine Prüfung soll nur diejenigen Kompetenzen prüfen, die das Modul laut Modulbeschreibung vermitteln soll. Das Verwaltungsrecht kennt aber zwei verschiedene Verfahren:

Widerspruch Ein Widerspruch lässt euch die Möglichkeit der späteren gerichtlichen Klage, sollte er abgelehnt werden. Er kann neben der Heraussetzung der Note oder der Annulierung der Klausur aber auch zu einer Verschlechterung eurer Note führen. Der Prüfungsausschuss ist ungebunden an euren Antragstext. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, bleibt die originale Note bestehen. Einige Universitäten erheben dann auch eine Gebühr, meist zwischen 70 und 100 Euro.

Überdenken Das Überdenkenverfahren führt dazu, dass der Verwaltungsakt überprüft wird, also im konkreten Fall der Klausur, wird die Klausur erneut kontrolliert. Findet die neue Korrektur weitere Punkte, kann die Note verbessert werden. Eine Annulierung oder Verschlechterung kann hier nicht stattfinden. Das Überdenkenverfahren ist nicht mit Kosten verbunden, allerdings sind mit einem abgeschlossenen Überdenkenverfahren die Rechtsmittel aufgebraucht, der Weg zum Gericht bleibt euch hier versperrt.

Abschließendes

Einen Widerspruch gegen die Note oder gegen den Nicht-Bestehensbescheid bzw. ein Überdenkenverfahren zu stellen ist erstmal etwas komisch. Im Normalfall sollte der Prüfungsausschuss die Anonymität der Studierenden gegenüber der Prüfer allerdings wahren. Auch sind Prüfungsausschussmitglieder gegen die sich ein Antrag richtet von der "Verhandlung" ausgeschlossen (Befangenheit, §20, §21 VwVfG).

Gleiches gilt übrigens für Prüfer, die sich nicht unvoreingenommen gegenüber (allen) Prüflingen zeigen. Bspw. wäre denkbar, dass ein Prüfer Frauen in einer mündlichen Prüfung grundsätzlich härter bewertet. Dann wäre eine Anfechtung wegen Befangenheit des Prüfers denkbar, schließlich urteilt sie nicht mehr unvoreingenommen, sondern nimmt dann Äußerlichkeiten in die Bewertung einer Prüfung hinein.

Die Besprechung des Prüfungsausschusses sieht meist so aus, dass der Antrag von jemandem vorgestellt wird, die Mitglieder darüber diskutieren (also auch was genau getan werden sollte) und zum Schluss über den Antrag abstimmen. Der Prüfungsausschuss kann auch von sich heraus aktiv werden, an den meisten Universitäten wird das aber nicht passieren. Der Prüfungsausschuss hat die Untersuchungspflicht und ist dabei nicht an euren Antrag gebunden, d.h. er kann sobald er den Antrag hat, die Faktenlage genauer anschauen, auch in Bereiche, die euer Antrag nicht umfasst.

Für Manche fühlt sich das sicher so an, als würde man sich "durch eine Prüfung durchklagen", also so lange mit Gerichten und Anwälten drohen, bis man irgendwann doch bestanden hat. Tatsächlich stellt sich die Situation anders dar. Es spricht m.A.n. nichts dagegen Prüfungsverfahren auf Mängel untersuchen zu lassen. Der Prüfungsausschuss ist dabei allerdings auf eure Begründung angewiesen. Weiter kann der Prüfungsausschuss die Beteiligten anhören (meistens schriftlich) bevor er sich eine abschließende Meinung bildet. Die wenigsten Aufsichten fertigen ein Prüfungsprotokoll von schriftlichen Prüfungen an, d.h. letztendlich bleibt es Aussage gegen Aussage.

Um den Prüfungsausschuss etwas unter Druck zu setzen, könnt ihr auch andere Studierende ansprechen, die ebenfalls diese Prüfung mitgeschrieben / mitgemacht haben. Der Prüfungsausschuss hat sonst die Eigenschaft eine einzelne Anfechtung als weniger gewichtig zu werten, besonders wenn es um eher subjektive Themen geht, wie die Menge der Aufgaben für die Prüfungszeit.

Über mich

Ich bin seit mittlerweile zwei Jahren im Prüfungsausschuss der Studiengänge der Fakultät Informatik an der TU Chemnitz. Zuvor habe ich mich hauptsächlich "von Weitem" mit Studiengängen und Studienkommissionen, StuRa und Fachschaftsrat beschäftigt. Ich habe an verschiedenen Schulungsangeboten des StuRa teilgenommen und lese mich nach und nach selbst durch das sächs. HSFG oder aktuell die längergemeinsamen Strukturvorgaben. Ich studiere aktuell im Masterstudiengang Informatik.

Letzte Bearbeitung: 13.03.2018 11:38